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Kann ich meinen Kfz-Gutachter frei wählen?
Der deutsche Gesetzgeber legte fest, dass der Geschädigte im unverschuldeten Schadensfall die freie Wahl hat, wen er mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragt und die Gutachterkosten von der gegnerischen Versicherung getragen werden. Man muss sich nicht auf die “Angebote” der gegnerischen Versicherung einlassen und diese sind in keiner Weise dazu berechtigt, Vorschriften zu machen. Denn es ist wichtig, einen unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, der objektiv die diversen Fakten einer immer komplexer werden Schadensermittlung sowie deren Abrechnung kennt und berücksichtigt.
Welche Informationen werden benötigt?
Informationen zum Schadenort, liegt der Schadenort in Deutschland, wenn nicht, in welchem Land? Es geht um rechtliche Grundsätze in Bezug auf die Kostenübernahme. Erfolgte eine polizeiliche Unfallaufnahme oder liegt ein ausgefüllter und unterzeichneter europäischer Unfallbericht vor, in dem die Unfallbeteiligten aufgeführt sind?
Werden die Kosten für das Gutachten von der Versicherung übernommen?
Nach deutschem Recht und wie in vielen anderen Staaten werden die Sachverständigenkosten in einem unverschuldeten Schadensfall von der gegnerischen Versicherung übernommen. Es gilt immer das Landesrecht, in dem es zum Unfall gekommen ist. Wir klären es für Sie. Wir ermitteln bei Vorlage des gegnerischen Kennzeichens und des Schadentages die anzusprechende Versicherung.